Die Auswirkungen der am 1. April 2013 in Kraft getretenen neuen Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 4 PBG. Übergangsrechtliche Beachtlichkeit dieser Bestimmung im Rechtsmittelverfahren. Auslegung dieser Regelung. Verhältnis zu Art. 39 Abs. 1 BZO der Gemeinde Z. Vorbehalt des Bundesumweltschutzrechts (Erwägungen 9.1 - 9.4 des Entscheids). Im vorliegenden Fall erwies sich der gegen die Baubewilligung für zwei EFH erhobene Nachbarrekurs auch bezüglich der Solaranlage als unbegründet.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 [….]
E. 3 [….]
E. 4 [….]
E. 5 [….]
E. 5.1 Zur Frage der Ansetzung des grossen Grundabstandes führt die Vorinstanz in ihrer Rekursantwort an, dass die 36 m lange Südwestseite des Gesamt- kubus sowohl optisch als auch architektonisch als längste Fassade im Sek- tor Ost-Süd-West in Erscheinung trete. Daran ändere der auf jener Seite 2,90 m von den Fassaden der Einfamilienhäuser zurückspringende Zwi- schenbau nichts. Gemäss langjähriger – von der Rekursinstanz in einem vorgängigen Entscheid als vertretbar eingestufter – Praxis zu Art. 25 BZO würden nur Gebäudevorsprünge mit einer Tiefe von mindestens 3 m als "selbständig fassadenbildend" betrachtet. Dieses Mass werde durch die beidseits des Zwischenbaus vorspringenden Einfamilienhäuser nicht er- reicht.
E. 5.2 Mit der erwähnten vorinstanzlichen Praxis hatte sich die Rekursinstanz im Entscheid BRKE II Nr. 0038/2010 vom 2. März 2010 zu befassen. Die Vor- instanz führte damals an, dass bei der Bestimmung der Fassadenlänge im Sinne von Art. 25 BZO zurückversetzte Fassadenbereiche nur bis zu einer Tiefe von 3 m, was der Differenz zwischen grossem und kleinem Grundab- stand entspreche, berücksichtigt würden. Weiter zurückliegende Fassaden seien unter dem Gesichtspunkt der Zweckbestimmung von Art. 25 BZO be- deutungslos. Die Rekursinstanz gelangte im erwähnten Entscheid zum Schluss, dass diese Interpretation von Art. 25 BZO ohne weiteres vertretbar und auf alle Fälle innerhalb des Ermessensspielraums liege, welcher der Vorinstanz bei der Anwendung dieser Norm zukommt. Hieran ist vorliegend festzuhalten. R2.2012.00145 Seite 5
E. 5.3 Am vorstehend Gesagten vermag der Hinweis der Rekurrierenden auf die Regelung von Art. 30 Abs. 1 BZO nichts zu ändern. Nach dieser Bestim- mung haben Hauptgebäude Schrägdächer aufzuweisen, deren Firstrich- tung parallel zur längeren Gebäudeseite verläuft. Letztere muss nach An- sicht der Rekurrierenden auch für den grossen Grundabstand massgebend sein. Beizupflichten ist den Rekurrierenden darin, dass die für die Ansetzung des Firstes eines Schrägdaches und die für die Einhaltung des grossen Grund- abstandes massgebende Gebäudeseite häufig identisch sein dürften. Dies ist jedoch zumindest vom Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen her nicht zwingend. Während für den grossen Grundabstand nach Art. 25 BZO die in bestimmter Weise ausgerichtete "längere Fassade" massgebend ist, ist der First von Schrägdächern nach Art. 30 Abs. 1 BZO parallel zur "län- geren Gebäudeseite" anzusetzen. Diese Bestimmungen sind auch unter- schiedlich motiviert. Bei der Regelung über die Firstansetzung handelt es sich um eine Gestaltungsvorschrift. Die sich auf den grossen Grundabstand beziehende Bestimmung ist, auch wenn dies aus deren Wortlaut (im Ge- gensatz zu entsprechenden Regelungen anderer Gemeinden) nicht mit al- ler Deutlichkeit hervorgeht, wohnhygienisch motiviert. Der Sinn und Zweck von grossen Grundabständen liegt regelmässig darin, die Besonnung und Belichtung des auf dem Baugrundstück geplanten Gebäudes zu verbessern (vgl. VB.2004.00145, E. 5; www.vgrzh.ch). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn der grosse Grundabstand vorliegend auf der Südostseite eingehalten werden müsste. Die Wohnräume der ge- planten Einfamilienhäuser sind, was die Befensterung und die Balkone zei- gen, klarerweise nach Südwesten ausgerichtet. Die in der Südostfassade von Haus Süd vorhandenen Fenster belichten weitgehend Schlaf- und Sa- nitärräume sowie einen Korridor (vgl. act. 13.4 und 13.5).
E. 5.4 Seine Richtigkeit hat andererseits, dass die Firste der Schrägdächer der beiden Einfamilienhäuser – bei gesonderter Betrachtung dieser Bauten − parallel zu deren längerer Gebäudeseite verläuft. Damit wird bei diesen als eigenständig wahrgenommenen Dächern der gestalterischen Vorschrift von Art. 30 BZO genügt. Würde die längere Fassade im Sinne von Art. 25 BZO als für die Firstansetzung massgebend angesehen, entstünden Gebäude R2.2012.00145 Seite 6
im "Chaletstil", die jedenfalls nach der verwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung verpönt sind (vgl. hierzu VB.2011.00668 in BEZ 2012 Nr. 4).
E. 5.5 Aus diesen Gründen erweisen sich die gegen die Ansetzung des grossen Grundabstandes gerichteten Einwände der Rekurrierenden als nicht stich- haltig. 6. Nicht genügt wird nach Auffassung der Rekurrierenden auch der Abgra- bungsvorschrift von Art. 34 BZO. Sie machen geltend, dass das zulässige Abgrabungsmass von 1,5 m bei der Westecke von "Haus West" überschrit- ten sei. Dieser Einwand erweist sich als unzutreffend. Entgegen der Darstellung der Rekurrierenden wird der heute im fraglichen Bereich auf der Kote 515.94 m ü. M. verlaufende gewachsene Boden nicht bis auf die Kote 514.10 m ü. M., sondern lediglich bis auf das Mass von 514.55 m ü. M. ab- gegraben (vgl. act. 13.8 [Nord-West-Fassade Haus West]). Unerheblich ist, dass der künftige gestaltete Boden als mauerumrandetes Pflanzbeet aus- gestaltet wird (vgl. act. 13.3). Sinn und Zweck von Art. 34 BZO, nämlich dass Untergeschosse über dem gestalteten Boden nicht mehr als 1,5 m in Erscheinung treten sollen, wird auch auf diese Weise genügt.
E. 6 [….]
E. 7 Im Erdgeschoss des Zwischenbaus sind die Waschküchen der seitlich an- grenzenden Einfamilienhäuser geplant. Gemäss einem Vermerk im Plan Grundrisse EG beträgt die Fensterfläche dieser je 23,1 m2 grossen Räume "weniger als 5 % der Bodenfläche" (vgl. act. 13.4). Die Rekurrierenden wenden ein, dass das genannte Mass durch die im Plan Süd-West-Fassade ausgewiesenen Fenster dieser Räume deutlich über- schritten sei (vgl. act. 13.7). Aufgrund der Ausgestaltung der fraglichen Räume bestehe die Gefahr, dass diese – weil zur Überschreitung der er- laubten Ausnützung führend − unzulässigerweise zu anrechenbaren Zwe- cken verwendet würden. Eine solche Nutzung sei daher durch eine grund- buchliche Anmerkung zu untersagen. R2.2012.00145 Seite 7
Hierzu besteht kein zwingender Grund. Zutreffend ist zwar, dass durch die im Plan Süd-West-Fassade dargestellten Fenster der fraglichen Räume ei- ne 5 % der Bodenfläche überschreitende Fensterfläche gegeben ist. Die Bauherrschaft ist indessen auf der Angabe im Erdgeschossplan zu behaf- ten. Die Fenster werden daher zu verkleinern sein. Sofern die fraglichen Räume nur ihrem deklarierten Verwendungszweck entsprechend ausge- baut und insbesondere mit den notwendigen Anschlüssen versehen wer- den, ist, weil sich Waschküchen wegen der notwendigen Zu- und Ableitun- gen innerhalb eines Gebäudes nicht ohne Weiteres verschieben lassen, ei- ne unzulässige Umnutzung wenig wahrscheinlich. Ein Nutzungsrevers er- weist sich daher als entbehrlich. 8.1. Die Rekurrierenden halten schliesslich auch dafür, dass das strittige Bau- vorhaben der Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG widerspreche. Nach dieser Norm sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ih- rem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedi- gende Gesamtwirkung erreicht wird. Bei der Anwendung dieser Vorschrift steht der örtlichen Baubehörde eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Insoweit auferlegt sich das Baurekursgericht bei der Überprüfung diesbezüglicher kommuna- len Entscheide Zurückhaltung. Es überprüft zwar nicht nur die Rechtmäs- sigkeit, sondern auch die Zweckmässigkeit der kommunalen Verfügung, er- setzt aber einen vertretbaren Ermessensentscheid der Gemeindebehörde nicht durch eigenes Ermessen. 8.2. Die Rekurrierenden begründen die ihres Erachtens fehlende Einordnung damit, dass die innerhalb eines hochwertigen, unternutzten Einfamilien- hausquartiers geplanten "klotzigen Einfamilienhäuser" auf die sensible Um- gebung ungenügend Rücksicht nähmen. Durch den überdies geplanten Zwischenbau entstehe ein quer zum Hang stehender unpassender Gebäu- deriegel. Zu kritisieren seien insbesondere auch die in der Hangfalllinie ver- laufenden Firste, durch welche die Gebäude in einen Gegensatz zum bau- lichen Umfeld träten. R2.2012.00145 Seite 8
Dem letztgenannten Einwand hält die Vorinstanz unter Hinweis auf eine von ihr eingereichte, dem GIS-Browser der Baudirektion entnommene Luft- aufnahme (vgl. act. 13.12) entgegen, dass im fraglichen Gebiet keine ein- heitliche Firstrichtung gegeben sei. Zur Kubatur der projektierten Gebäude führt die Vorinstanz an, dass gemäss konstanter Rechtsprechung einer Bauherrschaft gestützt auf die Einordnungsvorschrift höchstens beim Vor- liegen ausserordentlicher Umstände untersagt werden könne, die zonen- gemässen Baumöglichkeiten auszuschöpfen. Solch besondere Umstände seien in casu nicht gegeben. Für sich selbst betrachtet wird das Projekt im angefochtenen Beschluss als "gut gestaltet" bezeichnet. Positiv hervorge- hoben wird auch die Wahl der Fassadenfarben (beige bei den Einfamilien- häusern, braun beim Zwischenbau; vgl. act. 13.7), die das Bauvorhaben kleiner erscheinen liessen, als es bei hellen Fassadenfarben der Fall wäre. Inwiefern die Vorinstanz bei diesen Einschätzungen das ihr bei der gestal- terischen Beurteilung von Bauvorhaben zustehende Ermessen rechtsmiss- bräuchlich gehandhabt haben sollte, ist nicht erkennbar. Richtig ist zwar, dass die Kubatur beim strittigen Projekt teils deutlich über derjenigen der bestehenden Gebäude liegt. Dies gilt gemäss den Feststellungen anläss- lich des Augenscheins namentlich für die vorhandenen älteren Bauten talseits des Baugrundstücks (Prot. S. 6 f., Fotos 1 und 5). Der Unterschied zu den bergwärts des T.-wegs bestehenden neueren Gebäuden, nament- lich auch demjenigen der Rekurrierenden Nr. 1, ist demgegenüber weniger ausgeprägt (Prot. S. 7, Fotos 3 und 4). Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass das ihr zur Genehmigung vorgelegte Projekt innerhalb des gegebenen baulichen Umfelds gestalterisch genügend sei, erweist sich dies als vertretbar. Dies gilt mit Blick auf die bestehende Dachlandschaft auch für die vorgesehene Firstrichtung. Zum überdies monierten Entstehen eines Riegels hat die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise erwogen, dass eine solche optische Wirkung durch die geplante Höhen- und Fassaden- staffelung nicht eintritt. Als Fazit ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz bei ihrem eine genügen- de Einordnung des strittigen Bauvorhabens bejahenden Entscheid im Rahmen des ihr diesbezüglich zustehenden Ermessens hielt. Die entge- genstehende Auffassung der Rekurrierenden ist nicht stichhaltig. R2.2012.00145 Seite 9
8.3. Nicht einzutreten ist auf den Rekurs, soweit sich die Rekurrierenden im Zu- sammenhang mit der ihres Erachtens zulässigen Überbauung des Rekursgrundstücks auf eine aus dem Jahr 1963 datierende diesbezügliche Dienstbarkeit beziehen. Diese brauchte die Vorinstanz, welche nach § 320 PBG lediglich zu prüfen hatte, ob das Vorhaben den Vorschriften des Pla- nungs- und Baugesetzes und den zugehörigen Verordnungen entspricht, nicht zu berücksichtigen. 9.1. Bei beiden der geplanten Einfamilienhäuser sind auf der südöstlichen Schrägdachfläche jeweils auf drei Felder aufgeteilte Sonnenkollektoren vorgesehen. Diese nehmen die neben den überdies geplanten Schlepp- gauben vorhandene Dachfläche beim Haus West fast vollständig und beim Haus Süd weitgehend ein (vgl. act. 13.8). Art. 39 Abs. 1 BZO bestimmt, dass Anlagen zur Nutzung von Sonnenener- gie gestattet sind, wenn eine befriedigende Einordnung erreicht wird. Auch bei der Anwendung dieser Norm steht der örtlichen Baubehörde ein von der Rekursinstanz zu respektierender Ermessensspielraum zu. 9.2. Die Rekurrierenden wenden gegen die Solaranlagen ein, dass die Dächer durch diese unruhig und "zerstückelt" wirkten. Eine einheitliche geschlos- sene Dachfläche sei nicht mehr wahrnehmbar. Eine befriedigende Einord- nung werde nicht erreicht. Ausserdem wird geltend gemacht, dass von den Sonnenkollektoren störende Blendwirkungen ausgehen könnten. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die von ihr in Dispositiv-Ziffer II.3 statuierte Nebenbestimmung, wonach die Solaranlagen ins Dach einzulas- sen seien und die gleiche oder eine ähnliche Farbe wie die Dachhaut auf- zuweisen hätten. Damit macht sie indirekt und in vertretbarer Weise gel- tend, dass der Anforderung von Art. 39 Abs. 1 BZO genügt werde. Die ent- gegenstehende Auffassung der Rekurrierenden, wonach diese Bestim- mung nicht eingehalten sei, erweist sich damit als unbegründet. R2.2012.00145 Seite 10
9.3. Allerdings stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Bestimmung von Art. 39 Abs. 1 BZO überhaupt noch eine (selbständige) Bedeutung zukom- men kann. Mit dem in dieser Bestimmung statuierten Kriterium der befriedi- genden Einordnung von Solaranlagen wird nicht anders als mit § 238 Abs. 1 PBG verlangt, dass sich eine Solaranlage im Verhältnis zum Ge- bäude, auf oder an dem sie angebracht werden soll, und gegebenenfalls auch im Verhältnis zur baulichen und landschaftlichen Umgebung befriedi- gend einordnet. Am 1. April 2013 ist indes der neue Absatz 4 von § 238 PBG in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Rechtsmittel- verfahren zu beachten, führt doch eine Abwägung der in Frage stehenden Interessen dazu, den Belangen des Umweltschutzes im Verein mit der Er- weiterung der Grundeigentümerbefugnisse den Vorrang zu geben (vgl. zum Ganzen RB 1985 Nr. 116). Nach § 238 Abs. 4 PBG werden "sorgfältig in Dach- und Fassadenfläche in- tegrierte Solaranlagen bewilligt, sofern nicht überwiegende öffentliche Inte- ressen entgegenstehen". Das Vorliegen der Rekurslegitimation vorausge- setzt (§ 338a Abs. 1 PBG), können Nachbarn in bauästhetischer Hinsicht somit höchstens noch rügen, die streitgegenständliche Solaranlage sei nicht sorgfältig in die betreffende Dach- oder Fassadenfläche integriert. Mit darüber hinausgehenden gestalterischen Einwänden – namentlich, dass sich die Solaranlage nicht befriedigend in das Erscheinungsbild des rekursbetroffenen Gebäudes oder gar in dessen bauliche und landschaftli- che Umgebung einordne – sind Nachbarn demgegenüber nicht mehr zu hö- ren. Mit ihrer Rüge, wonach die Dächer durch die geplante Solaranlage unruhig und "zerstückelt" wirkten und eine einheitliche geschlossene Dachfläche nicht mehr wahrnehmbar sei, machen die Rekurrierenden sinngemäss gel- tend, dass eine sorgfältige Integration im Sinne von § 238 Abs. 4 PBG nicht gegeben sei. Von einer sorgfältig integrierten Solaranlage im Sinne dieser Bestimmung kann indes ohne Weiteres ausgegangen werden. Es ist schwer vorstellbar, was diesbezüglich über die von der Vorinstanz in Dis- positiv-Ziffer II.3 getroffene Anordnung hinaus noch verlangt werden könn- te. Dass eine sorgfältig integrierte Solaranlage nur dann vorliege, wenn ne- ben dieser noch eine geschlossene, normal eingedeckte Dachfläche wahr- nehmbar ist und die Dachfläche nicht – wie in casu – weitgehend von der Anlage eingenommen wird, ist § 238 Abs. 4 PBG nicht zu entnehmen. Der R2.2012.00145 Seite 11
Rekurs erweist sich damit auch nach dem neu geltendem Recht als unbe- gründet. 9.4. Nach § 238 Abs. 4 PBG können der Bewilligungsfähigkeit sorgfältig inte- grierter Solaranlagen höchstens noch überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Eine solches Interesse besteht namentlich an der Wah- rung von Schutzobjekten (Carmen Walker Späh, PBG-Revision: Abbau von Hürden bei energetischen Gebäudesanierungen, PBG aktuell 2/2012, S. 8 f.). Die sich aus § 238 Abs. 4 PBG ergebende Unbeachtlichkeit jegli- cher entgegenstehender privater Interessen ist indes mit dem übergeordne- ten Bundesumweltschutzrecht nicht vereinbar. Den vom Umweltschutzge- setz (USG) gewährleisteten Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ih- rer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, wozu nach Art. 7 Abs. 1 USG auch Strahlen gehören, wo- runter hinwiederum auch sichtbares Licht einschliesslich von Anlagen ge- spiegeltes Sonnenlicht (Blendwirkung) fällt, kann die kantonalrechtliche Be- stimmung von § 238 Abs. 4 PBG nicht ausschliessen. Nähere diesbezügli- che Ausführungen erübrigen sich vorliegend. Denn der rekurrentische Ein- wand, wonach von den beim vorliegend strittigen Bauvorhaben geplanten Solaranlagen störende Blendwirkungen ausgehen "könnten", erweist sich als ungenügend substantiiert. Die Rekurrierenden hätten aufzeigen müs- sen, bei welchen Grundstücken und in welchem Ausmass solche Einwir- kungen zu erwarten sind. Dies haben sie unterlassen. In diesem Punkt ist auf den Rekurs somit nicht einzutreten.
E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. [….] R2.2012.00145 Seite 12
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung G.-Nr. R2.2012.00145 BRGE II Nr. 0070/2013 Entscheid vom 7. Mai 2013 Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Emil Seliner, Baurichter Stefano Terzi, Gerichtsschreiber Hansjörg Weber in Sachen Rekurrierende
1. N. und A. K., [….]
2. [….]
3. [….]
4. [….]
5. [….]
6. [….]
7. [….] gegen Rekursgegnerinnen
1. Baukommission Z, [….]
2. P. Architektur, [….] betreffend Baukommissionsbeschluss vom 3. September 2012; Baubewilligung für zwei Einfamilienhäuser _______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 3. September 2012 (Versanddatum 10. September
2012) erteilte die Baukommission Z der P. Architektur die baurechtliche Bewilligung für zwei Einfamilienhäuser auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5293 am T.-weg in Z. B. Hiergegen gelangten N. und A. K. und die im Rubrum genannten Mitrekurrierenden mit gemeinsamer Rekurseingabe vom 10. Oktober 2012 innert Frist an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerinnen. C. Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2012 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eingeleitet. Die Baubehör- de beantragte mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 die Abweisung des Rekurses. Die Bauherrschaft liess sich nicht vernehmen. D. Am 12. März 2013 führte die 2. Abteilung des Baurekursgerichts einen Au- genschein vor Ort durch. E. Auf die Parteivorbringen und die Feststellungen anlässlich des Lokalter- mins wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen Bezug genommen. R2.2012.00145 Seite 2
Es kommt in Betracht: 1. Den Rekurrierenden, die Eigentümer umliegender, teils direkt angrenzen- der und teils nur durch Verkehrsanlagen von der Bauparzelle getrennter Grundstücke sind, kommt die nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und Bau- gesetzes (PBG) erforderliche Nähe zum Streitobjekt zu. Aufgrund der von ihnen geltend gemachten Rechtsverstösse (Grenzabstandsverletzung und mangelnde Einordnung) sind sie auch als im Sinne der genannten Norm in schutzwürdigen Interessen berührt anzusehen und damit rekursberechtigt. Die Rekurrierenden haben überdies rechtzeitig die Zustellung des bau- rechtlichen Entscheids verlangt und damit ihr Rekursrecht auch in dieser Hinsicht gewahrt. 2. Kurz vor dem auf den 12. März 2013 (13:00 Uhr) angesetzten Lokaltermin wurde die Rekursinstanz von den Rekurrierenden darüber informiert, dass die "Hälfte der Profilstangen" nicht mehr stehe (vgl. act. 16). Anlässlich des gleichwohl durchgeführten Augenscheins traf die Gerichtsabteilung eine − soweit erkennbar – vollständige Profilierung an. Der Vertreter der Bau- herrschaft erklärte auf entsprechende Frage, dass gewisse Profilstangen im Interesse notwendiger Arbeiten auf dem Rekursgrundstück vorübergehend hätten beseitigt werden müssen. Kurz vor dem Augenschein, konkret wäh- rend der Mittagszeit, seien sie durch ihn wieder gesetzt worden. Seitens der Rekurrierenden wurde mit Nichtwissen bestritten, ob die wieder aufge- stellten Profile das strittige Bauvorhaben höhenmässig korrekt wiederge- ben. Welche Profilstangen neu gesetzt wurden, steht nicht im Einzelnen fest. Jedoch wurde selbst nach rekurrentischer Darstellung höchstens die Hälfte der Profilstangen neu aufgestellt, sodass zumindest bei der anderen Hälfte vom Fortbestand der durch die Gemeinde höhenüberprüften Aussteckung auszugehen war. Im Hinblick darauf sah sich die Rekursinstanz dazu im- stande, das strittige Bauvorhaben (im Verbund mit den am Augenschein vorliegenden Bauplänen) volumetrisch abzuschätzen. R2.2012.00145 Seite 3
Ein Anlass dazu, den Augenschein abzubrechen und zu einem solchen er- neut vorzuladen, bestand daher nicht. 3. Streitbetroffen ist das in Z befindliche, im Nordosten vom T.-weg und im Südosten vom L.-weg bzw. einem von diesem her zugänglichen Fahrzeug- abstellplatz begrenzte Grundstück Kat.-Nr. 5293. Die Bauherrschaft beab- sichtigt, auf dieser nach Südwesten abfallenden Parzelle zwei in einem Ab- stand von 13,5 m nebeneinander situierte, durch einen Zwischenbau ver- bundene Einfamilienhäuser zu erstellen (Häuser West und Süd). Die für sich betrachtet einen Grundriss von 9 x 14 m aufweisenden Wohnbauten verfügen über je zwei anrechenbare Untergeschosse (von den eines nur beschränkt in den gewachsenen Boden ragt; in den Plänen Erdgeschoss genannt) sowie je ein Voll- und ein Dachgeschoss. Überdacht sind sie durch Schrägdächer, deren Firste parallel zur Gebäudelängsseite von Nordosten nach Südwesten und damit in der Hangfalllinie verlaufen. Der dreigeschossige, 2,9 m von den Südwestfassaden der beiden Einfamilien- häuser zurückversetzte Zwischenbau ist demgegenüber mit einem begrün- ten Flachdach versehen. Im obersten Geschoss des bis knapp unter die Traufe der Einfamilienhäuser reichenden Zwischenbaus sind Garagen un- tergebracht. Im mittleren Geschoss befinden sich Waschküchen, deren Fensterfläche gemäss einem Vermerk in den Plänen weniger als 5 % der Bodenfläche beträgt (vgl. act. 13.4). Das Rekursgrundstück gehört nach der geltenden Bau- und Zonenordnung (BZO) der zweigeschossigen Wohnzone W2/30 an. In dieser sind ein klei- ner Grundabstand von 5 m und ein grosser Grundabstand von 8 m zu be- achten (Art. 15 BZO). Letzterer gilt nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BZO "für die längere Fassade, welche nach dem Sektor Ost-Süd-West gerichtet ist". In Art. 34 BZO hat die Gemeinde Z bestimmt, dass das Freilegen von Unter- geschossen nur bis 1,5 m unterhalb des gewachsenen Bodens zulässig ist. 4. Die Rekurrierenden wenden gegen die von der Vorinstanz erteilte Bewilli- gung für das vorstehend umschriebene Bauvorhaben zur Hauptsache ein, dass bei diesem der grosse Grundabstand nicht wie projektiert auf der Südwest-, sondern vielmehr der Südostseite eingehalten sein müsste. Wei- R2.2012.00145 Seite 4
ter machen sie geltend, dass sich die geplanten Gebäude nicht in das be- stehende "hochwertige Einfamilienhausquartier" einordneten. Auf die von den Rekurrierenden im Weiteren gerügten Rechtsverstösse wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. In diesen wird, so- weit erforderlich, auch auf die Entgegnungen der Vorinstanz zu den rekur- rentischen Einwänden insgesamt Bezug genommen. 5.1. Zur Frage der Ansetzung des grossen Grundabstandes führt die Vorinstanz in ihrer Rekursantwort an, dass die 36 m lange Südwestseite des Gesamt- kubus sowohl optisch als auch architektonisch als längste Fassade im Sek- tor Ost-Süd-West in Erscheinung trete. Daran ändere der auf jener Seite 2,90 m von den Fassaden der Einfamilienhäuser zurückspringende Zwi- schenbau nichts. Gemäss langjähriger – von der Rekursinstanz in einem vorgängigen Entscheid als vertretbar eingestufter – Praxis zu Art. 25 BZO würden nur Gebäudevorsprünge mit einer Tiefe von mindestens 3 m als "selbständig fassadenbildend" betrachtet. Dieses Mass werde durch die beidseits des Zwischenbaus vorspringenden Einfamilienhäuser nicht er- reicht. 5.2. Mit der erwähnten vorinstanzlichen Praxis hatte sich die Rekursinstanz im Entscheid BRKE II Nr. 0038/2010 vom 2. März 2010 zu befassen. Die Vor- instanz führte damals an, dass bei der Bestimmung der Fassadenlänge im Sinne von Art. 25 BZO zurückversetzte Fassadenbereiche nur bis zu einer Tiefe von 3 m, was der Differenz zwischen grossem und kleinem Grundab- stand entspreche, berücksichtigt würden. Weiter zurückliegende Fassaden seien unter dem Gesichtspunkt der Zweckbestimmung von Art. 25 BZO be- deutungslos. Die Rekursinstanz gelangte im erwähnten Entscheid zum Schluss, dass diese Interpretation von Art. 25 BZO ohne weiteres vertretbar und auf alle Fälle innerhalb des Ermessensspielraums liege, welcher der Vorinstanz bei der Anwendung dieser Norm zukommt. Hieran ist vorliegend festzuhalten. R2.2012.00145 Seite 5
5.3. Am vorstehend Gesagten vermag der Hinweis der Rekurrierenden auf die Regelung von Art. 30 Abs. 1 BZO nichts zu ändern. Nach dieser Bestim- mung haben Hauptgebäude Schrägdächer aufzuweisen, deren Firstrich- tung parallel zur längeren Gebäudeseite verläuft. Letztere muss nach An- sicht der Rekurrierenden auch für den grossen Grundabstand massgebend sein. Beizupflichten ist den Rekurrierenden darin, dass die für die Ansetzung des Firstes eines Schrägdaches und die für die Einhaltung des grossen Grund- abstandes massgebende Gebäudeseite häufig identisch sein dürften. Dies ist jedoch zumindest vom Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen her nicht zwingend. Während für den grossen Grundabstand nach Art. 25 BZO die in bestimmter Weise ausgerichtete "längere Fassade" massgebend ist, ist der First von Schrägdächern nach Art. 30 Abs. 1 BZO parallel zur "län- geren Gebäudeseite" anzusetzen. Diese Bestimmungen sind auch unter- schiedlich motiviert. Bei der Regelung über die Firstansetzung handelt es sich um eine Gestaltungsvorschrift. Die sich auf den grossen Grundabstand beziehende Bestimmung ist, auch wenn dies aus deren Wortlaut (im Ge- gensatz zu entsprechenden Regelungen anderer Gemeinden) nicht mit al- ler Deutlichkeit hervorgeht, wohnhygienisch motiviert. Der Sinn und Zweck von grossen Grundabständen liegt regelmässig darin, die Besonnung und Belichtung des auf dem Baugrundstück geplanten Gebäudes zu verbessern (vgl. VB.2004.00145, E. 5; www.vgrzh.ch). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn der grosse Grundabstand vorliegend auf der Südostseite eingehalten werden müsste. Die Wohnräume der ge- planten Einfamilienhäuser sind, was die Befensterung und die Balkone zei- gen, klarerweise nach Südwesten ausgerichtet. Die in der Südostfassade von Haus Süd vorhandenen Fenster belichten weitgehend Schlaf- und Sa- nitärräume sowie einen Korridor (vgl. act. 13.4 und 13.5). 5.4. Seine Richtigkeit hat andererseits, dass die Firste der Schrägdächer der beiden Einfamilienhäuser – bei gesonderter Betrachtung dieser Bauten − parallel zu deren längerer Gebäudeseite verläuft. Damit wird bei diesen als eigenständig wahrgenommenen Dächern der gestalterischen Vorschrift von Art. 30 BZO genügt. Würde die längere Fassade im Sinne von Art. 25 BZO als für die Firstansetzung massgebend angesehen, entstünden Gebäude R2.2012.00145 Seite 6
im "Chaletstil", die jedenfalls nach der verwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung verpönt sind (vgl. hierzu VB.2011.00668 in BEZ 2012 Nr. 4). 5.5. Aus diesen Gründen erweisen sich die gegen die Ansetzung des grossen Grundabstandes gerichteten Einwände der Rekurrierenden als nicht stich- haltig. 6. Nicht genügt wird nach Auffassung der Rekurrierenden auch der Abgra- bungsvorschrift von Art. 34 BZO. Sie machen geltend, dass das zulässige Abgrabungsmass von 1,5 m bei der Westecke von "Haus West" überschrit- ten sei. Dieser Einwand erweist sich als unzutreffend. Entgegen der Darstellung der Rekurrierenden wird der heute im fraglichen Bereich auf der Kote 515.94 m ü. M. verlaufende gewachsene Boden nicht bis auf die Kote 514.10 m ü. M., sondern lediglich bis auf das Mass von 514.55 m ü. M. ab- gegraben (vgl. act. 13.8 [Nord-West-Fassade Haus West]). Unerheblich ist, dass der künftige gestaltete Boden als mauerumrandetes Pflanzbeet aus- gestaltet wird (vgl. act. 13.3). Sinn und Zweck von Art. 34 BZO, nämlich dass Untergeschosse über dem gestalteten Boden nicht mehr als 1,5 m in Erscheinung treten sollen, wird auch auf diese Weise genügt. 7. Im Erdgeschoss des Zwischenbaus sind die Waschküchen der seitlich an- grenzenden Einfamilienhäuser geplant. Gemäss einem Vermerk im Plan Grundrisse EG beträgt die Fensterfläche dieser je 23,1 m2 grossen Räume "weniger als 5 % der Bodenfläche" (vgl. act. 13.4). Die Rekurrierenden wenden ein, dass das genannte Mass durch die im Plan Süd-West-Fassade ausgewiesenen Fenster dieser Räume deutlich über- schritten sei (vgl. act. 13.7). Aufgrund der Ausgestaltung der fraglichen Räume bestehe die Gefahr, dass diese – weil zur Überschreitung der er- laubten Ausnützung führend − unzulässigerweise zu anrechenbaren Zwe- cken verwendet würden. Eine solche Nutzung sei daher durch eine grund- buchliche Anmerkung zu untersagen. R2.2012.00145 Seite 7
Hierzu besteht kein zwingender Grund. Zutreffend ist zwar, dass durch die im Plan Süd-West-Fassade dargestellten Fenster der fraglichen Räume ei- ne 5 % der Bodenfläche überschreitende Fensterfläche gegeben ist. Die Bauherrschaft ist indessen auf der Angabe im Erdgeschossplan zu behaf- ten. Die Fenster werden daher zu verkleinern sein. Sofern die fraglichen Räume nur ihrem deklarierten Verwendungszweck entsprechend ausge- baut und insbesondere mit den notwendigen Anschlüssen versehen wer- den, ist, weil sich Waschküchen wegen der notwendigen Zu- und Ableitun- gen innerhalb eines Gebäudes nicht ohne Weiteres verschieben lassen, ei- ne unzulässige Umnutzung wenig wahrscheinlich. Ein Nutzungsrevers er- weist sich daher als entbehrlich. 8.1. Die Rekurrierenden halten schliesslich auch dafür, dass das strittige Bau- vorhaben der Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG widerspreche. Nach dieser Norm sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ih- rem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedi- gende Gesamtwirkung erreicht wird. Bei der Anwendung dieser Vorschrift steht der örtlichen Baubehörde eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Insoweit auferlegt sich das Baurekursgericht bei der Überprüfung diesbezüglicher kommuna- len Entscheide Zurückhaltung. Es überprüft zwar nicht nur die Rechtmäs- sigkeit, sondern auch die Zweckmässigkeit der kommunalen Verfügung, er- setzt aber einen vertretbaren Ermessensentscheid der Gemeindebehörde nicht durch eigenes Ermessen. 8.2. Die Rekurrierenden begründen die ihres Erachtens fehlende Einordnung damit, dass die innerhalb eines hochwertigen, unternutzten Einfamilien- hausquartiers geplanten "klotzigen Einfamilienhäuser" auf die sensible Um- gebung ungenügend Rücksicht nähmen. Durch den überdies geplanten Zwischenbau entstehe ein quer zum Hang stehender unpassender Gebäu- deriegel. Zu kritisieren seien insbesondere auch die in der Hangfalllinie ver- laufenden Firste, durch welche die Gebäude in einen Gegensatz zum bau- lichen Umfeld träten. R2.2012.00145 Seite 8
Dem letztgenannten Einwand hält die Vorinstanz unter Hinweis auf eine von ihr eingereichte, dem GIS-Browser der Baudirektion entnommene Luft- aufnahme (vgl. act. 13.12) entgegen, dass im fraglichen Gebiet keine ein- heitliche Firstrichtung gegeben sei. Zur Kubatur der projektierten Gebäude führt die Vorinstanz an, dass gemäss konstanter Rechtsprechung einer Bauherrschaft gestützt auf die Einordnungsvorschrift höchstens beim Vor- liegen ausserordentlicher Umstände untersagt werden könne, die zonen- gemässen Baumöglichkeiten auszuschöpfen. Solch besondere Umstände seien in casu nicht gegeben. Für sich selbst betrachtet wird das Projekt im angefochtenen Beschluss als "gut gestaltet" bezeichnet. Positiv hervorge- hoben wird auch die Wahl der Fassadenfarben (beige bei den Einfamilien- häusern, braun beim Zwischenbau; vgl. act. 13.7), die das Bauvorhaben kleiner erscheinen liessen, als es bei hellen Fassadenfarben der Fall wäre. Inwiefern die Vorinstanz bei diesen Einschätzungen das ihr bei der gestal- terischen Beurteilung von Bauvorhaben zustehende Ermessen rechtsmiss- bräuchlich gehandhabt haben sollte, ist nicht erkennbar. Richtig ist zwar, dass die Kubatur beim strittigen Projekt teils deutlich über derjenigen der bestehenden Gebäude liegt. Dies gilt gemäss den Feststellungen anläss- lich des Augenscheins namentlich für die vorhandenen älteren Bauten talseits des Baugrundstücks (Prot. S. 6 f., Fotos 1 und 5). Der Unterschied zu den bergwärts des T.-wegs bestehenden neueren Gebäuden, nament- lich auch demjenigen der Rekurrierenden Nr. 1, ist demgegenüber weniger ausgeprägt (Prot. S. 7, Fotos 3 und 4). Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass das ihr zur Genehmigung vorgelegte Projekt innerhalb des gegebenen baulichen Umfelds gestalterisch genügend sei, erweist sich dies als vertretbar. Dies gilt mit Blick auf die bestehende Dachlandschaft auch für die vorgesehene Firstrichtung. Zum überdies monierten Entstehen eines Riegels hat die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise erwogen, dass eine solche optische Wirkung durch die geplante Höhen- und Fassaden- staffelung nicht eintritt. Als Fazit ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz bei ihrem eine genügen- de Einordnung des strittigen Bauvorhabens bejahenden Entscheid im Rahmen des ihr diesbezüglich zustehenden Ermessens hielt. Die entge- genstehende Auffassung der Rekurrierenden ist nicht stichhaltig. R2.2012.00145 Seite 9
8.3. Nicht einzutreten ist auf den Rekurs, soweit sich die Rekurrierenden im Zu- sammenhang mit der ihres Erachtens zulässigen Überbauung des Rekursgrundstücks auf eine aus dem Jahr 1963 datierende diesbezügliche Dienstbarkeit beziehen. Diese brauchte die Vorinstanz, welche nach § 320 PBG lediglich zu prüfen hatte, ob das Vorhaben den Vorschriften des Pla- nungs- und Baugesetzes und den zugehörigen Verordnungen entspricht, nicht zu berücksichtigen. 9.1. Bei beiden der geplanten Einfamilienhäuser sind auf der südöstlichen Schrägdachfläche jeweils auf drei Felder aufgeteilte Sonnenkollektoren vorgesehen. Diese nehmen die neben den überdies geplanten Schlepp- gauben vorhandene Dachfläche beim Haus West fast vollständig und beim Haus Süd weitgehend ein (vgl. act. 13.8). Art. 39 Abs. 1 BZO bestimmt, dass Anlagen zur Nutzung von Sonnenener- gie gestattet sind, wenn eine befriedigende Einordnung erreicht wird. Auch bei der Anwendung dieser Norm steht der örtlichen Baubehörde ein von der Rekursinstanz zu respektierender Ermessensspielraum zu. 9.2. Die Rekurrierenden wenden gegen die Solaranlagen ein, dass die Dächer durch diese unruhig und "zerstückelt" wirkten. Eine einheitliche geschlos- sene Dachfläche sei nicht mehr wahrnehmbar. Eine befriedigende Einord- nung werde nicht erreicht. Ausserdem wird geltend gemacht, dass von den Sonnenkollektoren störende Blendwirkungen ausgehen könnten. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die von ihr in Dispositiv-Ziffer II.3 statuierte Nebenbestimmung, wonach die Solaranlagen ins Dach einzulas- sen seien und die gleiche oder eine ähnliche Farbe wie die Dachhaut auf- zuweisen hätten. Damit macht sie indirekt und in vertretbarer Weise gel- tend, dass der Anforderung von Art. 39 Abs. 1 BZO genügt werde. Die ent- gegenstehende Auffassung der Rekurrierenden, wonach diese Bestim- mung nicht eingehalten sei, erweist sich damit als unbegründet. R2.2012.00145 Seite 10
9.3. Allerdings stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Bestimmung von Art. 39 Abs. 1 BZO überhaupt noch eine (selbständige) Bedeutung zukom- men kann. Mit dem in dieser Bestimmung statuierten Kriterium der befriedi- genden Einordnung von Solaranlagen wird nicht anders als mit § 238 Abs. 1 PBG verlangt, dass sich eine Solaranlage im Verhältnis zum Ge- bäude, auf oder an dem sie angebracht werden soll, und gegebenenfalls auch im Verhältnis zur baulichen und landschaftlichen Umgebung befriedi- gend einordnet. Am 1. April 2013 ist indes der neue Absatz 4 von § 238 PBG in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Rechtsmittel- verfahren zu beachten, führt doch eine Abwägung der in Frage stehenden Interessen dazu, den Belangen des Umweltschutzes im Verein mit der Er- weiterung der Grundeigentümerbefugnisse den Vorrang zu geben (vgl. zum Ganzen RB 1985 Nr. 116). Nach § 238 Abs. 4 PBG werden "sorgfältig in Dach- und Fassadenfläche in- tegrierte Solaranlagen bewilligt, sofern nicht überwiegende öffentliche Inte- ressen entgegenstehen". Das Vorliegen der Rekurslegitimation vorausge- setzt (§ 338a Abs. 1 PBG), können Nachbarn in bauästhetischer Hinsicht somit höchstens noch rügen, die streitgegenständliche Solaranlage sei nicht sorgfältig in die betreffende Dach- oder Fassadenfläche integriert. Mit darüber hinausgehenden gestalterischen Einwänden – namentlich, dass sich die Solaranlage nicht befriedigend in das Erscheinungsbild des rekursbetroffenen Gebäudes oder gar in dessen bauliche und landschaftli- che Umgebung einordne – sind Nachbarn demgegenüber nicht mehr zu hö- ren. Mit ihrer Rüge, wonach die Dächer durch die geplante Solaranlage unruhig und "zerstückelt" wirkten und eine einheitliche geschlossene Dachfläche nicht mehr wahrnehmbar sei, machen die Rekurrierenden sinngemäss gel- tend, dass eine sorgfältige Integration im Sinne von § 238 Abs. 4 PBG nicht gegeben sei. Von einer sorgfältig integrierten Solaranlage im Sinne dieser Bestimmung kann indes ohne Weiteres ausgegangen werden. Es ist schwer vorstellbar, was diesbezüglich über die von der Vorinstanz in Dis- positiv-Ziffer II.3 getroffene Anordnung hinaus noch verlangt werden könn- te. Dass eine sorgfältig integrierte Solaranlage nur dann vorliege, wenn ne- ben dieser noch eine geschlossene, normal eingedeckte Dachfläche wahr- nehmbar ist und die Dachfläche nicht – wie in casu – weitgehend von der Anlage eingenommen wird, ist § 238 Abs. 4 PBG nicht zu entnehmen. Der R2.2012.00145 Seite 11
Rekurs erweist sich damit auch nach dem neu geltendem Recht als unbe- gründet. 9.4. Nach § 238 Abs. 4 PBG können der Bewilligungsfähigkeit sorgfältig inte- grierter Solaranlagen höchstens noch überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Eine solches Interesse besteht namentlich an der Wah- rung von Schutzobjekten (Carmen Walker Späh, PBG-Revision: Abbau von Hürden bei energetischen Gebäudesanierungen, PBG aktuell 2/2012, S. 8 f.). Die sich aus § 238 Abs. 4 PBG ergebende Unbeachtlichkeit jegli- cher entgegenstehender privater Interessen ist indes mit dem übergeordne- ten Bundesumweltschutzrecht nicht vereinbar. Den vom Umweltschutzge- setz (USG) gewährleisteten Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ih- rer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, wozu nach Art. 7 Abs. 1 USG auch Strahlen gehören, wo- runter hinwiederum auch sichtbares Licht einschliesslich von Anlagen ge- spiegeltes Sonnenlicht (Blendwirkung) fällt, kann die kantonalrechtliche Be- stimmung von § 238 Abs. 4 PBG nicht ausschliessen. Nähere diesbezügli- che Ausführungen erübrigen sich vorliegend. Denn der rekurrentische Ein- wand, wonach von den beim vorliegend strittigen Bauvorhaben geplanten Solaranlagen störende Blendwirkungen ausgehen "könnten", erweist sich als ungenügend substantiiert. Die Rekurrierenden hätten aufzeigen müs- sen, bei welchen Grundstücken und in welchem Ausmass solche Einwir- kungen zu erwarten sind. Dies haben sie unterlassen. In diesem Punkt ist auf den Rekurs somit nicht einzutreten. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. [….] R2.2012.00145 Seite 12